Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Wir beraten und vertreten auch Mandanten auf Grundlage eines Beratungscheins. Die Eigenbeteiligung des Mandanten beträgt 15,- €. Dies setzt voraus, dass ein Beratungschein vom Mandant beim örtlich zuständigen amtsgericht beantragt und erteilt wird. Eine Beratung ohne Beratungschein löst die üblichen Gebühren aus. Ein Beratungschein kann lediglich vier Wochen nach der Beratung noch beantragt werden:
§ 6 Abs. 2 BerHG
"Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen."
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Mandatsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandsteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Ralf Denker (nachfolgend Kanzlei genannt) und ihren Auftraggebern (Mandanten), deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft durch die Kanzlei und deren Rechtsanwälte an den Mandanten, einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch im Falle der Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes der Kanzlei. Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Mandanten, in das Mandat, wird ausdrücklich widersprochen. Für deren Anwendung ist eine schriftliche Vereinbarung der Vertragspartner notwendig.
(2) Alle Mandate werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – der Kanzlei durch Erteilung einer Vollmacht an diese erteilt.
(3) Die Kanzlei behält sich grundsätzlich vor, das Mandat auch nach Erteilung einer Vollmacht abzulehnen. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit der Kanzlei, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Die Kanzlei führt alle Aufträge mit größter Sorgfalt, unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnungen und Standesrichtlinien, immer ausgerichtet an den Interessen und Bedürfnissen des Mandanten, durch.
(3) In Abstimmung mit dem Mandanten entscheidet die Kanzlei über die Zuordnung des Mandates auf den jeweiligen Sachbearbeiter, ausgerichtet an dessen Kenntnissen und Fachgebieten in der kanzleiinternen Organisation. In allen Fällen steht die Vergütung ausschließlich der Kanzlei zu.
(4) Die Kanzlei verpflichtet sich, den Mandanten regelmäßig über die Entwicklung des Mandates schriftlich zu informieren.
(5) Die Kanzlei ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen auch angenommen hat. Empfiehlt die Kanzlei dem Mandanten schriftlich die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes unter Fristsetzung zur Stellungnahme, so ist die Kanzlei berechtigt, das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf dann einzulegen, wenn der Mandant sich nicht fristgerecht geäußert hat. In diesem Falle ist der Mandant zur Zahlung weiterer angefallener Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet. Bei widerruflich abgeschlossenen Vergleichen ist die Kanzlei berechtigt, diesen für den Mandanten zu widerrufen, wenn sich der Mandant trotz schriftlicher Information nicht fristwahrend zum Vergleichswiderruf geäußert hat.
§ 3 Mitwirkung des Mandanten
(1) Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei nach Kräften zu unterstützen und in seiner Sphäre alle zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Falles notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat der Mandant alle für die Mandatsbearbeitung notwendigen und rechtlich bedeutsamen Informationen rechtzeitig, spätestens auf Verlangen der Kanzlei, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kanzlei beurteilt das Mandat anhand der von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, die als richtig zugrunde gelegt werden. Die Kanzlei prüft die Angaben allenfalls auf deren Plausibilität. Über festgestellte Unrichtigkeiten wird der Mandant informiert. Die Kanzlei ist im Rahmen der Mandatsbearbeitung verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt sowie die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben.(3) Der Mandant hat Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder Emailadresse) unverzüglich der Kanzlei mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Abwesenheiten des Mandanten sind dem bearbeitenden Rechtsanwalt oder dessen Mitarbeiterinnen mitzuteilen.
(4) Die Kanzlei ist bei Mitteilung einer Emailadresse ohne Sicherungsmaßnahmen auch befugt, dem Mandanten Informationen an diese Emailadresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Die Kanzlei macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (Email) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Besonders Emails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden.
(5) Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwaltes daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
§ 4 Vergütung, Vorschuss, Fremdgeldverrechnung, Aufrechnung
(1) Die Vergütung (einschließlich der Ansprüche wegen Auslagen) der Kanzlei berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) unter Zugrundelegung des maßgeblichen Gegenstands- bzw. Streitwertes. Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist (§ 4 RVG). Diese bedarf der Schriftform.
(2) Der Mandant hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Die Kanzlei kann bereits bei Erteilung eines Mandates einen angemessenen Vergütungsvorschuss auf die voraussichtliche Vergütung fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung bzw. weiterer sollberechneter Vorschüsse abhängig machen. Soweit für eine Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage bestätigt wird, verzichtet die Kanzlei in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen ab Zugang der Deckungszusage gegenüber den Mandanten, mit Ausnahme eines vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
(3) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung sofort fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gegenüber der Kanzlei als Gesamtschuldner.
(4) Die Kanzlei ist berechtigt, für den Mandanten gehaltene Fremdgelder auch dann mit eigenen fälligen Vergütungsforderungen zu verrechnen, wenn das Fremdgeld aus einem anderen Mandat stammt oder nur versehentlich an die Kanzlei gezahlt wurde. Die Kanzlei ist berechtigt, Unterlagen des Mandanten bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen zurückzubehalten, also auch wegen solcher Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit demselben Mandat stehen. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung als grob treuwidrig anzusehen ist.
(5) Wird für den Mandanten ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren betrieben und die angefallenen Gerichtskosten im Voraus angefordert, so unterbleibt eine Klageerhebung, solange die Gerichtskosten nicht einbezahlt sind. Für die Folgen einer verspäteten Klageeinreichung haftet die Kanzlei in diesem Falle nicht.
(6) Die Kanzlei weist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hin, wenn der Mandat die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
(7) Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5 Sicherungsabtretung
Mit Erteilung des Mandates tritt der Mandant an die Kanzlei seine sämtlichen etwaigen Kostenerstattungsansprüche, insbesondere gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder sonstiger erstattungspflichtiger Dritter, ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Kanzlei aus dem Mandat ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an. Die Kanzlei ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner im Falle des Zahlungsverzuges des Mandanten mitzuteilen.
§ 6 Haftung / Haftungsbeschränkung / Verjährung
(1) Die Kanzlei haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Die Haftung der Kanzlei und ihrer Rechtsanwälte für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist begrenzt.
(2) Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihnen und den Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 500.000,00 € (fünfhunderttausend) pro Schadensfall, höchstens aber 1.000.000,00 € (eine Million) pro Jahr, gemäß § 51 a BRAO begrenzt, wenn die Kanzlei nach § 51 a BRAO vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält. Dieser ist auf Verlangen des Mandanten von der Kanzlei nachzuweisen. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über die Deckungssummen hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
(3) Die Haftung für den Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung deutschen Rechts.
(4) Sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber der Kanzlei und/oder ihrer Gesellschafter und/oder dem handelnden Rechtsanwalt
bzw. juristischen Mitarbeiter aus der fahrlässigen Schlecht- bzw. Nichterfüllung eines Mandates, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in 3
Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 3 Jahren seit Beendigung des Mandates. Musste die Kanzlei während des laufenden Mandates den möglichen Schaden des Mandanten
erkennen, hat die Kanzlei dem Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregelung besonders hinzuweisen, wenn die Kanzlei nicht davon ausgehen durfte, dass
der Mandant insoweit anderweitig beraten ist. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes der Kanzlei gegen diese Pflicht, verlängert sich die Verjährungsfrist um 3 Jahre ab dem Datum, zu dem die Kanzlei
den Mandanten hätte hinweisen müssen. In keinem Fall verlängern sich durch die vorstehenden Regelungen jedoch die Fristen über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus. Verhandlungen über den
Anspruch des Mandanten hemmen dessen Verjährung nur, wenn die Verpflichtung der Kanzlei, deren Verletzung den Schaden verursacht haben soll, und ihre Verletzung unstreitig oder von der Kanzlei
schriftlich anerkannt sind.
§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, verpflichtet. Der Mandant erteilt mit Beauftragung der Kanzlei die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandates erforderlich ist.
(2) Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
(3) Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Mandant den Auftrag erteilt hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.
§ 8 Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten, soweit nichts anderes vereinbart ist, jederzeit gekündigt werden. Die Kanzlei ist zur Kündigung ebenfalls jederzeit berechtigt, wobei eine Beendigung des Mandates zur Unzeit nicht erfolgen darf, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandates notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
(2) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig.
§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen
Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Kanzlei aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Kanzlei ist berechtigt, die Aufbewahrung der Unterlagen durch elektronische Speicherung vorzunehmen, soweit gewährleistet ist, dass Unterlagen nach Ablage nicht mehr verändert werden können. Werden Unterlagen, z. Bsp. Originalurteile etc. verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
§ 10 Sonstiges
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Kanzlei dürfen nur nach deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an die Kanzlei zum Einzug gegebene Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde.
(3) Eine eventuelle Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
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